„Abhören von Freunden, das geht gar nicht!“ so der berüchtigte Satz von Angela Merkel. Das die NSA mittels eines großen Lauschangriffes jahrelang die Bundesregierung ausgespäht hat und es vielleicht aktuell immer noch tut, scheint jetzt nicht mehr so aktuell zu sein. Das die Sektorenliste der NSA in Deutschland nicht einmal von den Mitgliedern des NSA-Untersuchungsausschusses eingesehen werden darf, geschweige denn, das sie an die Öffentlichkeit gelangen könnte, ist auch schon keine Aufregung mehr wert. Das so eine NSRL (National Sigint Requirements List) der NSA (beschafft 1982 durch die STASI) sich aber schon mal im Besitz aktueller Bundesregierungen befunden hat, wird leider immer wieder ausgeblendet. Jetzt hat die aktuelle Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion zugegeben, das diese Liste am 24. Juli 1992 ungesichtet und unkopiert auf Verlangen des Bundesministeriums des Innern (BMI) und mittels Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), durch die Gauck-Behörde wieder an die USA zurückgegeben wurde.
Grundlage für diese Herausgabe ist lt. Antwort der § 11 Absatz 2 Satz 3 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG):
§ 11 – Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten
(3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Dieser Satz in der Antwort ist aber der eigentliche Witz bei dieser Geschichte:
Die Aussage im ersten Tätigkeitsbericht des BStU (S. 67), es habe bisher „noch keinen Fall gegeben, in dem der Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen“ angeordnet habe, bezog sich auf Fälle im Sinne von § 25 Absatz 4 StUG (Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste). Die vom BMI 1992 geforderte Herausgabe (siehe Antwort zu Frage 1) erfolgte auf der Grundlage von § 11 StUG. Insofern gibt es den behaupteten Widerspruch nicht.
Hätte das BMI den § 25 Absatz 2 StUG (Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste) zur Anwendung gebracht, hätte der BND diese Liste sogar auswerten können. Dieser Paragraph könnte sogar heute noch zur Anwendung kommen, ja wenn der damalige Hüter der STASI-Unterlagen, Joachim Gauck den § 11 Absatz 2 Satz 3 (StUG) konsequent umgesetzt und für seine Behörde ein Duplikat angefertigt hätte.
Aber wie gesagt, Duplikate sind was für Weicheier!
Die Bundestagsfraktion Die Linke hat sich mit der Antwort aber nicht zufrieden gegeben und eine erweiterte Anfrage nachgeschoben!