DIE LINKE Fraktion lehnt Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 33 ab

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Der Inhalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bezieht sich immer auf ein konkretes Vorhaben. Dabei gehen der Investor (Vorhabenträger) und die Gemeinde vertragliche Beziehungen ein. Konkret soll der zukünftige Bebauungsplan eine Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen VEB „Diamant“ regeln. Soweit ist gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes nichts einzuwenden.
Betrachtet man die Planungsabsicht näher, sieht das dann schon ganz anders aus. Insgesamt sollen auf dem Gelände 78 Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden entstehen. Zählen Sie einmal nach, wie viel Wohnungen in der gesamten Karl-Marx-Straße vorhanden sind. Um eine so hohe Anzahl von Wohnungen unterzubringen ist eine kompakte Bebauung notwendig, da die vorhandene Grundstücksfläche vergleichsweise klein ist. So sieht der Entwurf des Bebauungsplanes auch eine Grundflächenzahl von GRZ 0,35 und eine zulässige Dreigeschossigkeit vor. Alle Gebäude sollen ein Flachdach erhalten. Um seine Absicht zu verharmlosen, versucht der der Investor immer wieder einen Bezug zur Neubebauung des Amtsgerichtes herzustellen. Diese sei schließlich auch dreigeschossig und die Gebäude sind lang gestreckt. Das ist richtig. Aber was hat die Neubebauung des Amtsgerichtes mit dem Charakter der Bebauung der Karl-Marx-Straße zu tun? Ganz abgesehen davon, haben die beiden an der Karl-Marx-Straße vorgesehenen lang gestreckten Gebäude eine erheblich größere Grundfläche als die Gerichtsgebäude und sie sind zu dem noch länger. Darüber hinaus sollen im Hinterland noch vier weitere so genannte „Stadtvillen“, ebenfalls dreigeschossig, entstehen. Wer das Gelände kennt wird unschwer feststellen: „hier klemmt etwas“. In seiner Dichte und Kompaktheit würde eine solche Bebauung etwas völlig Neues in diesem Bereich der Stadt darstellen. Zugleich würde diese Bebauung eine erdrückende Wirkung auf die übrige Bebauung der Karl-Marx-Straße entfalten. Verdeutlichen kann man dies auch noch einmal an der im Bebauungsplan beabsichtigten Grundflächenzahl von GRZ 0,35. Die Grundflächenzahl ist im § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Vereinfacht gesagt können bei der beabsichtigten GRZ 35% der Grundstücksfläche überbaut werden. Dies betrifft die Hauptnutzung, also die Wohngebäude. Darüber hinaus lässt § 19 Abs. 4 BauNVO zu, dass durch Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen u.s.w. die Grundflächenzahl um 50% überschritten werden darf. Das heißt im konkreten Fall, dass mehr als die Hälfte der Grundstücksfläche versiegelt werden können.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt im § 17 die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Diese dürfen durch die planende Gemeinde nicht überschritten werden. Für allgemeine Wohngebiete ist die höchstzulässige Grundflächenzahl mit 0,4 festgelegt. Mit GRZ 0,35 kommt der Entwurf des Bebauungsplanes dieser Obergrenze sehr nahe.
Die Baunutzungsverordnung gilt für die gesamte Bundesrepublik. Sie richtet sich also auch an Städte wie Hamburg, Berlin oder München. Für großstädtisches Wohnen mag eine dichte Bebauung die zwischen GRZ 0,3 bis 0,4 angemessen und sozial verträglich sein. Für die Kleinstadt Grevesmühlen ist dies mit Sicherheit nicht der Fall. Es ist ja gerade die aufgelockerte und kleinteilige Bebauung, die den Vorteil kleinstädtischen Wohnens ausmacht.
Der Investor mag für sich geltend machen, dass er ja zusätzliche Kosten für Abbruch der vorhandenen Bausubstanz hat, und daher aus wirtschaftlichen Gründen auf eine dichtere Bebauung angewiesen ist. Dem kann entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber gerade dies erkannt hat. Für Bebauungspläne, die der Innenentwicklung, wie es vorliegend der Fall ist, werden keine naturschutzrechlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verlangt. Das ist ein erheblicher Kostenvorteil, selbst wenn er die Kosten für die Baufreimachung nicht aufwiegen sollte.

DIE LINKE Fraktion kann einer Bebauung nur dann zustimmen, wenn diese eine städtebaulich Qualität hat, die den kleinstädtischen Charakter Grevesmühlens respektiert.

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